§ 47b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeiten
§ 47b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeiten
1. Inkassohilfe und Vorschüsse werden durch das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement geleistet.
2. Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Einwohnergemeinde Riehen oder Bettingen wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, werden die Inkassohilfe bzw. Vorschüsse durch die zuständige Gemeindebehörde geleistet. Der Regierungsrat kann jedoch auch in diesen Fällen die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 festlegen.
3. Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Stadt Basel wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, kann der Regierungsrat die Sozialhilfe für die Leistung der Inkassohilfe bzw. Vorschüsse für zuständig erklären.
4. Der Regierungsrat kann im Kanton tätige private oder öffentlich-rechtliche Organisationen ermächtigen, Inkassohilfe und Vorschüsse zu gewähren. Die ermächtigten Organisationen stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements. In Beschwerdefällen ist es erste Instanz.