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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 47a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ausrichtung von Vorschüssen

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 47a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ausrichtung von Vorschüssen

1. Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festzusetzenden Höchstbetrag.

2. Vorschüsse werden nur ausgerichtet, sofern Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils oder eines Stiefelternteils die durch Verordnung festzulegenden Beträge nicht übersteigt.

3. Die Vorschüsse werden unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung ausgerichtet.

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