§ 47 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Inkassohilfe und Vorschüsse (ZGB 290, 131)
§ 47 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Inkassohilfe und Vorschüsse (ZGB 290, 131)
1. Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen oder volljährigen Kind nicht, so werden diesem auf Gesuch des andern Elternteils oder des volljährigen Kindes unentgeltlich Inkassohilfe und Vorschüsse gewährt, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind Wohnsitz im Kanton hat. Für die Gewährung von Vorschüssen ist zusätzlich erforderlich, dass es sich dauernd in der Schweiz aufhält.
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2. Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil unbekannt abwesend ist oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess nicht festgestellt werden konnte, soweit eine entsprechende, vorsorgliche richterliche Verfügung vorliegt.
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2bis Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem anderen Elternteil und/oder mit dem unterhaltsberechtigten Kind im gleichen Haushalt wohnt.
3. Kommt ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte oder eine in getrennter oder aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebende Person seiner bzw. ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten oder der anderen Partnerin bzw. dem anderen Partner nicht nach, so wird diesen auf Gesuch unentgeltliche Inkassohilfe gewährt, wenn die unterhaltsberechtigte Person Wohnsitz im Kanton hat.
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