Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 44 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)

Die Verwandtschaft - Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Adoption
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)

1. Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement erteilt, nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, die Bewilligung zur berufsmässigen Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption.

2. Die Bewilligung ist kurz zu begründen, unter Festsetzung einer Gebühr.

← § 43 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 47 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →