211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 44 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)
Die Verwandtschaft - Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Adoption
§ 44 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)
1. Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement erteilt, nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, die Bewilligung zur berufsmässigen Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption.
2. Die Bewilligung ist kurz zu begründen, unter Festsetzung einer Gebühr.