§ 43 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zuständige Behörde (ZGB 264-268b, 422 Ziff. 1)
§ 43 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Zuständige Behörde (ZGB 264-268b, 422 Ziff. 1)
1. Adoptionsgesuche sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse, Alter und Wohnsitz des Adoptierenden und des zu Adoptierenden.
2. Das Departement nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und holt, falls eine der Parteien unter umfassender Beistandschaft oder das minderjährige Adoptivkind unter Vormundschaft steht, die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, in welcher die Vernehmlassung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zu erwähnen ist.
3. Das Departement erlässt die Adoptionsverfügung; sie ist kurz zu begründen und hat allenfalls die Verleihung eines neuen Vornamens an den Adoptierten zu enthalten.
4. Das Departement setzt die Kosten fest; es veranlasst die in der bundesrätlichen Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen amtlichen Mitteilungen.