211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 42 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Klagerecht (ZGB 260a, 261)
Die Verwandtschaft - Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Anerkennung und Vaterschaftsurteil
§ 42 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Klagerecht (ZGB 260a, 261)
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem Kinde anzufechten.
2. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.
3. Hatte der verstorbene Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton und hinterlässt er weder Nachkommen, Eltern noch Geschwister, so richtet sich die Klage gegen das Departement, welchem das Fürsorgewesen untersteht.