Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 41 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)

Die Verwandtschaft - Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Die Vaterschaft des Ehemannes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde anzufechten.

2. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.

← § 40 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 42 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →