211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 41 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)
Die Verwandtschaft - Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Die Vaterschaft des Ehemannes
§ 41 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde anzufechten.
2. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.