Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Das Güterrecht der Ehegatten[[1]](#titletitle_text_fn_776011_2_1_c) - Güterrechtsregisterführung (ZGBSchlT 9e, 10b, 10e)
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§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton in Basel durch das Grundbuch- und Vermessungsamt unter Aufsicht des zuständigen Departements verwahrt.

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