211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Das Güterrecht der Ehegatten[[1]](#titletitle_text_fn_776011_2_1_c) - Güterrechtsregisterführung (ZGBSchlT 9e, 10b, 10e)
§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton in Basel durch das Grundbuch- und Vermessungsamt unter Aufsicht des zuständigen Departements verwahrt.