211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 35 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Inventarerrichtung: Zuständigkeit (ZGB 195a, Art. 20 PartG)
Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Das Güterrecht der Ehegatten[[1]](#titletitle_text_fn_776011_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften
§ 35 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Inventarerrichtung: Zuständigkeit (ZGB 195a, Art. 20 PartG)
1. Für die Inventarisierung der Vermögenswerte ist bei übereinstimmender Wahl beider Teile ein Notar oder die Zivilgerichtsschreiberei, wenn sie aber verschieden wählen, auf Begehren eines Ehegatten oder eingetragenen Partners bloss die Zivilgerichtsschreiberei zuständig.