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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Ehrenfähigkeit[[1]](#titletitle_text_fn_775979_2_1_c)
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§ 3 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die bürgerliche Ehrenfähigkeit (Aktivbürgerrecht) geht in den durch das öffentliche Recht bestimmten Fällen dauernd oder auf Zeit verloren.

2. Personen unter umfassender Beistandschaft sind während der Dauer dieser Massnahme in den bürgerlichen Rechten stillgelegt.

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