211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 28d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen
Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Die Ehescheidung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft - Rechte der Eltern und der Kinder
§ 28d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen
1. Die mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen haben eine geeignete Ausbildung zu absolvieren. Dies wird durch eine Verordnung geregelt.