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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 28d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen

Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Die Ehescheidung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft - Rechte der Eltern und der Kinder
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§ 28d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen

1. Die mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen haben eine geeignete Ausbildung zu absolvieren. Dies wird durch eine Verordnung geregelt.

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