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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 280 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Inkrafttreten dieses Gesetzes
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§ 280 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach erfolgter Genehmigung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

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