211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 280 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 280 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach erfolgter Genehmigung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.