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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs. 2)

Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Die Eheschliessung und die eingetragene Partnerschaft - Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
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§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs. 2)

1. Die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist von der Staatsanwaltschaft gerichtlich geltend zu machen.

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