211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs. 2)
Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft - Die Eheschliessung und die eingetragene Partnerschaft - Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs. 2)
1. Die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist von der Staatsanwaltschaft gerichtlich geltend zu machen.