211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 243 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Aufhebung und Änderung kantonalen Rechts - Allgemeines. Gänzliche Aufhebung kantonaler Erlasse
§ 243 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden alle mit dem ZGB und diesem Einführungsgesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht deren fortdauernde Geltung durch die eidgenössischen und kantonalen Einführungs- und Übergangsbestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist.
2. Insbesondere werden vollständig aufgehoben