Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 217 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Obligationenrecht - Handelsregister (OR 927f.)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 217 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Aufsicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob.

← § 216 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 219 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →