211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 217 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Obligationenrecht - Handelsregister (OR 927f.)
§ 217 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Aufsicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob.