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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 210 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Besitz und Grundbuch - Das Grundbuch - Gerichtliche Anfechtung versehentlicher Grundbucheinträge (ZGB 977, Grundbuchverordnung Art. 98 Abs. 4)
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§ 210 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Beruht die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags auf einem Versehen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Grundbuchamts, und muss die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter dafür um gerichtliche Bewilligung nachsuchen, so ist ohne Rücksicht auf den Streitwert die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident zuständig.

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