Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 202 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die beschränkten dinglichen Rechte - Das Fahrnispfand - Versatzanstalten (ZGB 907-915)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 202 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften über das Pfandleihgewerbe erlassen

← § 201 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 204 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →