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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 201 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die beschränkten dinglichen Rechte - Das Fahrnispfand - Viehverpfändung (ZGB 885)
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§ 201 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften, Viehverpfändungen ohne Besitzübertragung abzuschliessen, ist der Regierungsrat zuständig.

2. Das Viehverpfändungsprotokoll wird für den ganzen Kanton vom Betreibungsamt geführt; nötigenfalls kann der Kantonstierarzt beigezogen werden. Aufsichtsinstanz ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

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