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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Personenrecht - Die juristischen Personen - Aufhebung der Stiftungen (ZGB 88 Abs. 1)
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§ 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB ist die BSABB zuständig, soweit die Stiftungen ihrer Aufsicht unterstellt sind. Der Bürgerrat der Gemeinde Basel oder Riehen ist hierfür zuständig, falls die Stiftung seiner Aufsicht untersteht.

2. Für die Aufhebung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 2 ZGB ist in erster Instanz das Zivilgericht zuständig.

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