§ 2 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Rechtsmittel gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes
§ 2 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Rechtsmittel gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes
1. Für die gerichtliche Zuständigkeit und für das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten, die vom ZGB und vom Einführungsgesetz geregelt werden, gelten das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 und die ZPO.
2. Gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes oder dessen Vorsteherin oder Vorstehers können die Beteiligten binnen zehn Tagen den Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen; die Frist für die Begründung beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage.
3. Die Aufsicht über das Erbschaftsamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen.
4. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann beim Appellationsgericht angefochten werden.