211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Personenrecht - Die juristischen Personen - Rechtsweg
§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.
2. Verfügungen betreffend die Änderung der Stiftungsurkunde sind dem Handelsregister anzuzeigen.