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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Personenrecht - Die juristischen Personen - Rechtsweg
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§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.

2. Verfügungen betreffend die Änderung der Stiftungsurkunde sind dem Handelsregister anzuzeigen.

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