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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 183 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Pflicht zur Abtretung von Wasser und Boden für Trinkwasserversorgung (ZGB 711, 712)

Das Eigentum - Das Grundeigentum - Quellen und Brunnen
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§ 183 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Pflicht zur Abtretung von Wasser und Boden für Trinkwasserversorgung (ZGB 711, 712)

1. Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder andern Unternehmungen des allgemeinen Wohls sind die Grundsätze und das Verfahren des kantonalen Enteignungsrechts massgebend.

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