211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 18 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Die Ausübung der Aufsicht
Das Personenrecht - Die juristischen Personen - Aufsicht über die Stiftungen[[1]](#titletitle_text_fn_775991_2_1_c) (ZGB 84)
§ 18 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Die Ausübung der Aufsicht
1. Der Stiftungserrichtungsakt ist der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und zwar, wenn die Errichtung unter Lebenden erfolgte, durch die Urkundsperson, wenn die Errichtung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, durch die Behörde, welche diese Verfügung eröffnete.
2. Vom Eintrag der Stiftung im Handelsregister hat der Handelsregisterführer der Aufsichtsbehörde Kenntnis zu geben.
3. Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht und Rechnung einzureichen.
4. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege und Korrespondenzen der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und alle zweckdienlichen Aufschlüsse von ihnen zu verlangen.