211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 178 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Eigentum - Das Grundeigentum - Öffentlich-Rechtliche Beschränkungen (ZGB 702) - Anlage von Feldwegen
§ 178 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Feldwege sind wenigstens 2,5 m und höchstens 3,5 m breit anzulegen. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zur Wegmitte einhalten.
2. Können sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen, werden die nötigen Entscheide auf Antrag der Mehrheit, der zugleich mehr als die Hälfte des Bodens gehört, im Umlegungsverfahren getroffen.
3. Sind nur Entschädigungen umstritten, entscheidet die Expropriationskommission.
4. Die Beteiligten tragen sämtliche Kosten.