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§ 175 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Allgemeine Vorbehalte des kantonalen Rechts. Lage der Parzellen an öffentlichen Fahrwegen. Bauten an der Kantonsgrenze und an den Gemeindegrenzen[[1]](#articletitle_text_fn_1136178_2_1_c)

Das Eigentum - Das Grundeigentum - Öffentlich-Rechtliche Beschränkungen (ZGB 702)
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§ 175 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Allgemeine Vorbehalte des kantonalen Rechts. Lage der Parzellen an öffentlichen Fahrwegen. Bauten an der Kantonsgrenze und an den Gemeindegrenzen[[1]](#articletitle_text_fn_1136178_2_1_c)

1. Die Beschränkung des Grundeigentums durch die kantonalen Erlasse über Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, Forst- und Strassenwesen usw. bleiben vorbehalten.

2. Für die Verbindungen von neu geschaffenen Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsrechts.

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