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§ 17 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Die Aufsichtsbehörde

Das Personenrecht - Die juristischen Personen - Aufsicht über die Stiftungen[[1]](#titletitle_text_fn_775991_2_1_c) (ZGB 84)
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§ 17 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Die Aufsichtsbehörde

1. Bei Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer oder mehreren Einwohnergemeinden angehören, wird die Aufsicht durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ausgeübt.

2. Bei vor dem 1. Januar 2012 gegründeten Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde Basel oder der Bürgergemeinde Riehen angehören, wird die Aufsicht durch den Bürgerrat ausgeübt.

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