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§ 161 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Öffnungen in Hinterfassaden

Das Eigentum - Das Grundeigentum - Nachbarrecht
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§ 161 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Öffnungen in Hinterfassaden

1. Solange in einer hintern Fassade Fenster bestehen, die vor Inkrafttreten des Hochbautengesetzes vom Jahr 1864 angebracht wurden, darf der Nachbar gegen den Willen des Eigentümers jenes Gebäudes nur in einer Entfernung von mindestens 2 m von jener Hinterfassade bauen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mauer der Hinterfassade eine gemeinschaftliche ist oder nicht. Doch gilt als hintere Fassade hier nur die Seite eines Hauses, welche mit der Strassenfassade durch denselben Giebel und First verbunden ist, nicht die hintere Seite eines durch einen Hof vom Vorderhause getrennten Hinterhauses.

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