Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 159 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)

Das Eigentum - Das Grundeigentum - Nachbarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 159 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)

1. Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.

2. Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendigen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in Anspruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn er die Gefahr eines Erdrutsches dartut.

← § 158 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 160 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →