211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 159 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)
Das Eigentum - Das Grundeigentum - Nachbarrecht
§ 159 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)
1. Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.
2. Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendigen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in Anspruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn er die Gefahr eines Erdrutsches dartut.