211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 157 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Eigentum - Das Grundeigentum - Herrenlose und Öffentliche Sachen (ZGB 664)
§ 157 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Für die Aneignung herrenlosen Landes im Sinn von ZGB 664 sowie für die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen werden die kantonalen Gebräuche und Vorschriften vorbehalten.