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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 155 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Eigentum - Das Grundeigentum - Aneignung derelinquierter Grundstücke (ZGB 658)
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§ 155 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt es in das Eigentum des Kantons.

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