211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 155 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Eigentum - Das Grundeigentum - Aneignung derelinquierter Grundstücke (ZGB 658)
§ 155 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt es in das Eigentum des Kantons.