211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 152 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611-613)
Das Erbrecht - Die Teilung der Erbschaft - Die Teilungsart
§ 152 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611-613)
1. Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.
2. Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.