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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 152 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611-613)

Das Erbrecht - Die Teilung der Erbschaft - Die Teilungsart
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§ 152 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611-613)

1. Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.

2. Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.

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