Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 151 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Mitwirkung der Behörde bei der Ordnung der Teilung (ZGB 609)

Das Erbrecht - Die Teilung der Erbschaft - Die Teilungsart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 151 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Mitwirkung der Behörde bei der Ordnung der Teilung (ZGB 609)

1. Das Erbschaftsamt hat ausser in den in ZGB 609 vorgesehenen Fällen an Stelle der nachgenannten Erben bei der Teilung mitzuwirken

1. wenn einer der Erben nicht handlungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;

2. wenn einer der Erben, ohne einen Vermögensverwalter bestellt zu haben, unbekannt abwesend ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;

3. wenn einer der Erben die Mitwirkung verlangt.

2. Auf Verlangen der Erben hat das Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen. Mit Zustimmung der Erben kann das Erbschaftsamt die Besorgung einer Notarin oder einem Notar übertragen.

← § 150 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 152 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →