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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 150 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Teilungsanspruch (ZGB 604)

Das Erbrecht - Die Teilung der Erbschaft - Die Gemeinschaft vor der Teilung
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§ 150 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Teilungsanspruch (ZGB 604)

1. Massregeln nach ZGB 604 Abs. 2 und 3 trifft die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

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