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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 149 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Vertretung der Erbengemeinschaft (ZGB 602)

Das Erbrecht - Die Teilung der Erbschaft - Die Gemeinschaft vor der Teilung
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§ 149 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Vertretung der Erbengemeinschaft (ZGB 602)

1. Auf Begehren eines Miterben kann der Vorsteher des Erbschaftsamtes für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.

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