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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 148 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)

Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Erbschaftsklage
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§ 148 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)

1. Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.

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