211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 148 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Erbschaftsklage
§ 148 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)
1. Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.