211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 147 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Liquidationsbehörde (ZGB 595)
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Die amtliche Liquidation
§ 147 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Liquidationsbehörde (ZGB 595)
1. Zuständige Behörde für die amtliche Liquidation ist das Erbschaftsamt. Es kann die Liquidation entweder selbst vornehmen oder geeignete Vertrauenspersonen (z.B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige) unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2. Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
3. Für Beschwerden gegen Massnahmen des vom Erbschaftsamt ernannten Liquidators ist § 139 Abs. 2 des Einführungsgesetzes anwendbar.