Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 145 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)

Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Das öffentliche Inventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 145 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)

1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.

← § 144 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 146 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →