211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 145 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Das öffentliche Inventar
§ 145 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)
1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.