211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 142 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Erwerb der Erbschaft
§ 142 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)
1. Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.