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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 142 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)

Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Erwerb der Erbschaft
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§ 142 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)

1. Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.

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