211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 140 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Sicherungsmassregeln - Eröffnung letztwilliger Verfügungen (ZGB 556-558)
§ 140 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Letztwillige Verfügungen, die nicht schon beim Erbschaftsamt hinterlegt sind, sind ihm nach dem Tode des Erblassers unverweilt einzuliefern.
2. Die letztwilligen Verfügungen eröffnet der Vorsteher des Erbschaftsamtes, sofern die Erbfolge im Kanton eröffnet wird. Sie bleiben im Original beim Erbschaftsamte verwahrt.
3. An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die wörtliche oder auszugsweise Mitteilung des sie angehenden Inhalts der eröffneten Verfügung durch zweimalige Veröffentlichung im Kantonsblatt; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.