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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 137 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Aufschlusspflicht

Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Sicherungsmassregeln - Inventur (ZGB 553)
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§ 137 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Aufschlusspflicht

1. Auf Aufforderung des inventierenden Beamten oder Notars sind alle Personen, welche über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können oder Vermögensstücke desselben in Händen haben, zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet, insbesondere: die Erben; die Hausgenossen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten; Personen, welche Vermögensstücke des Verstorbenen verwalten oder innehaben.

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