211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 136 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Die Fälle und die zuständige Behörde
Das Erbrecht - Die Wirkungen des Erbgangs - Sicherungsmassregeln - Inventur (ZGB 553)
§ 136 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Die Fälle und die zuständige Behörde
1. In allen Todesfällen erfolgt von Amts wegen Inventaraufnahme durch einen Inventurbeamten des Erbschaftsamtes.
2. Mit Genehmigung des Finanzdepartements können die Erben an Stelle des Erbschaftsamtes einen Notar mit der Inventur betrauen. Ein solches Begehren ist binnen Wochenfrist nach dem Todesfalle mit der Erklärung des bezeichneten Notars, dass er den Auftrag annimmt, dem Erbschaftsamte schriftlich einzureichen. Das Erbschaftsamt übermittelt das Gesuch mit einer Vernehmlassung dem Finanzdepartement zur Entscheidung. Der Notar steht unter Kontrolle des Erbschaftsamtes.
3. Der inventierende Beamte oder Notar ist befugt, Hilfspersonal und Sachverständige beizuziehen.