211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Erbrecht - Die Eröffnung des Erbgangs - Verschollenerklärung von Amts wegen, antragsberechtigte Behörde (ZGB 550)
§ 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu verlangen, wo dieselbe zulässig ist.