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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Erbrecht - Die Eröffnung des Erbgangs - Verschollenerklärung von Amts wegen, antragsberechtigte Behörde (ZGB 550)
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§ 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu verlangen, wo dieselbe zulässig ist.

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