211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 129 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Mündliche letztwillige Verfügungen, Beurkundung (ZGB 507)
Das Erbrecht - Die Verfügungen von Todes wegen - Verfügungsformen
§ 129 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Mündliche letztwillige Verfügungen, Beurkundung (ZGB 507)
1. Bei letztwilligen mündlichen Verfügungen sind für die Entgegennahme der Niederlegung und der bezüglichen Erklärungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes oder ihre Vertretung zuständig.
2. Für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsbehörde (ZGB 507 Abs. 2) ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident zuständig.