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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 128 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen (ZGB 505)

Das Erbrecht - Die Verfügungen von Todes wegen - Verfügungsformen
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§ 128 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen (ZGB 505)

1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen einem Notar oder dem Erbschaftsamt gegen Hinterlagsschein zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notare sind berechtigt, Verfügungen, die ihnen übergeben werden, verschlossen beim Erbschaftsamt zu hinterlegen.

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