211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Bereinigungen (ZGB 42, 43)
§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Für Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung ist das Zivilgericht in erster Instanz zuständig. Vorbehalten bleiben Berichtigungen der Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, durch die Aufsichtsbehörde.