Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Bereinigungen (ZGB 42, 43)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung ist das Zivilgericht in erster Instanz zuständig. Vorbehalten bleiben Berichtigungen der Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, durch die Aufsichtsbehörde.

← § 10 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 15 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →