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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Kantonale Aufsichtsbehörde (ZGB 45, 47)

Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Organisation des Zivilstandswesens
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§ 10 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Kantonale Aufsichtsbehörde (ZGB 45, 47)

1. Die Aufsicht über das Zivilstandswesen wird durch das vom Regierungsrat für zuständig erklärte Departement wahrgenommen.

2. Für die disziplinarische Ahndung von Amtspflichtverletzungen der auf dem Zivilstandsamt tätigen Personen ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch massgebend.

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