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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

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§ 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Einführungsgesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch einmalige Anzeige im Kantonsblatt.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes, welche mehrfache Anzeige und neben dem Kantonsblatt auch andere Publikationsmittel vorsehen, sowie die Vorschriften über Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

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