Veröffentlichungen (ZGBSCHLT33)
Inhaltsübersicht (123)
Gesetzestext (123 Artikel)
1. Die durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Einführungsgesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch einmalige Anzeige im Kantonsblatt.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes, welche mehrfache Anzeige und neben dem Kantonsblatt auch andere Publikationsmittel vorsehen, sowie die Vorschriften über Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
1. Für die gerichtliche Zuständigkeit und für das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten, die vom ZGB und vom Einführungsgesetz geregelt werden, gelten das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 und die ZPO.
2. Gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes oder dessen Vorsteherin oder Vorstehers können die Beteiligten binnen zehn Tagen den Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen; die Frist für die Begründung beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage.
3. Die Aufsicht über das Erbschaftsamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen.
4. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann beim Appellationsgericht angefochten werden.
1. Die bürgerliche Ehrenfähigkeit (Aktivbürgerrecht) geht in den durch das öffentliche Recht bestimmten Fällen dauernd oder auf Zeit verloren.
2. Personen unter umfassender Beistandschaft sind während der Dauer dieser Massnahme in den bürgerlichen Rechten stillgelegt.
1. Gesuche um Namensänderung sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Alter und Heimat der Person, deren Namen geändert werden soll.
2. Steht diese unter umfassender Beistandschaft, so ist eine Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Beiständin bzw. des Beistandes einzuholen.
3. Das Departement trifft einen mit Kostenfestsetzung versehenen Entscheid, der im Falle der Abweisung zu begründen ist.
4. Der Entscheid des Departementes kann mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
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3. Der öffentliche Aufruf (ZGB 36 Abs. 2) hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
4. Die Verschollenerklärung ist im Kantonsblatt und, wenn der Verschollene nicht im Kanton Basel-Stadt heimatberechtigt ist, ausserdem in einem amtlichen Blatt seiner Heimat zu veröffentlichen.
1. Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis Basel-Stadt.
1. Die Aufsicht über das Zivilstandswesen wird durch das vom Regierungsrat für zuständig erklärte Departement wahrgenommen.
2. Für die disziplinarische Ahndung von Amtspflichtverletzungen der auf dem Zivilstandsamt tätigen Personen ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch massgebend.
1. Für Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung ist das Zivilgericht in erster Instanz zuständig. Vorbehalten bleiben Berichtigungen der Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, durch die Aufsichtsbehörde.
1. Der Regierungsrat erlässt im Verordnungswege die erforderlichen Vorschriften über die Aufgaben und die Mitteilungspflichten des Zivilstandsamts sowie über die Führung der Familienbücher in den Bürgergemeinden.
1. Die zur Anhebung der Auflösungsklage zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft.
1. Bei Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer oder mehreren Einwohnergemeinden angehören, wird die Aufsicht durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ausgeübt.
2. Bei vor dem 1. Januar 2012 gegründeten Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde Basel oder der Bürgergemeinde Riehen angehören, wird die Aufsicht durch den Bürgerrat ausgeübt.
1. Der Stiftungserrichtungsakt ist der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und zwar, wenn die Errichtung unter Lebenden erfolgte, durch die Urkundsperson, wenn die Errichtung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, durch die Behörde, welche diese Verfügung eröffnete.
2. Vom Eintrag der Stiftung im Handelsregister hat der Handelsregisterführer der Aufsichtsbehörde Kenntnis zu geben.
3. Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht und Rechnung einzureichen.
4. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege und Korrespondenzen der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und alle zweckdienlichen Aufschlüsse von ihnen zu verlangen.
1. Die erforderlichen Vorschriften über die Durchführung der Stiftungskontrolle und über die für die Aufsichtstätigkeit zu erhebenden Gebühren erlässt die BSABB für die ihr unterstellten Stiftungen. Für die der Aufsicht der Bürgergemeinden Basel oder Riehen unterstehenden Stiftungen werden die entsprechenden Vorschriften durch den jeweiligen Bürgerrat erlassen. Für diese Stiftungen nimmt die BSABB auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und Art. 86 wahr.
1. Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.
2. Verfügungen betreffend die Änderung der Stiftungsurkunde sind dem Handelsregister anzuzeigen.
1. Für die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB ist die BSABB zuständig, soweit die Stiftungen ihrer Aufsicht unterstellt sind. Der Bürgerrat der Gemeinde Basel oder Riehen ist hierfür zuständig, falls die Stiftung seiner Aufsicht untersteht.
2. Für die Aufhebung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 2 ZGB ist in erster Instanz das Zivilgericht zuständig.
1. Die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist von der Staatsanwaltschaft gerichtlich geltend zu machen.
1. Die mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen haben eine geeignete Ausbildung zu absolvieren. Dies wird durch eine Verordnung geregelt.
1. Tritt während der Ehe Gütertrennung ein, so vollzieht auf Begehren der Ehegatten die Zivilgerichtsschreiberei die Auseinandersetzung.
1. Für die Inventarisierung der Vermögenswerte ist bei übereinstimmender Wahl beider Teile ein Notar oder die Zivilgerichtsschreiberei, wenn sie aber verschieden wählen, auf Begehren eines Ehegatten oder eingetragenen Partners bloss die Zivilgerichtsschreiberei zuständig.
1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton in Basel durch das Grundbuch- und Vermessungsamt unter Aufsicht des zuständigen Departements verwahrt.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde anzufechten.
2. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem Kinde anzufechten.
2. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.
3. Hatte der verstorbene Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton und hinterlässt er weder Nachkommen, Eltern noch Geschwister, so richtet sich die Klage gegen das Departement, welchem das Fürsorgewesen untersteht.
1. Adoptionsgesuche sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse, Alter und Wohnsitz des Adoptierenden und des zu Adoptierenden.
2. Das Departement nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und holt, falls eine der Parteien unter umfassender Beistandschaft oder das minderjährige Adoptivkind unter Vormundschaft steht, die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, in welcher die Vernehmlassung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zu erwähnen ist.
3. Das Departement erlässt die Adoptionsverfügung; sie ist kurz zu begründen und hat allenfalls die Verleihung eines neuen Vornamens an den Adoptierten zu enthalten.
4. Das Departement setzt die Kosten fest; es veranlasst die in der bundesrätlichen Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen amtlichen Mitteilungen.
1. Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement erteilt, nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, die Bewilligung zur berufsmässigen Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption.
2. Die Bewilligung ist kurz zu begründen, unter Festsetzung einer Gebühr.
1. Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen oder volljährigen Kind nicht, so werden diesem auf Gesuch des andern Elternteils oder des volljährigen Kindes unentgeltlich Inkassohilfe und Vorschüsse gewährt, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind Wohnsitz im Kanton hat. Für die Gewährung von Vorschüssen ist zusätzlich erforderlich, dass es sich dauernd in der Schweiz aufhält.
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2. Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil unbekannt abwesend ist oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess nicht festgestellt werden konnte, soweit eine entsprechende, vorsorgliche richterliche Verfügung vorliegt.
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2bis Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem anderen Elternteil und/oder mit dem unterhaltsberechtigten Kind im gleichen Haushalt wohnt.
3. Kommt ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte oder eine in getrennter oder aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebende Person seiner bzw. ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten oder der anderen Partnerin bzw. dem anderen Partner nicht nach, so wird diesen auf Gesuch unentgeltliche Inkassohilfe gewährt, wenn die unterhaltsberechtigte Person Wohnsitz im Kanton hat.
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1. Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festzusetzenden Höchstbetrag.
2. Vorschüsse werden nur ausgerichtet, sofern Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils oder eines Stiefelternteils die durch Verordnung festzulegenden Beträge nicht übersteigt.
3. Die Vorschüsse werden unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung ausgerichtet.
1. Inkassohilfe und Vorschüsse werden durch das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement geleistet.
2. Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Einwohnergemeinde Riehen oder Bettingen wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, werden die Inkassohilfe bzw. Vorschüsse durch die zuständige Gemeindebehörde geleistet. Der Regierungsrat kann jedoch auch in diesen Fällen die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 festlegen.
3. Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Stadt Basel wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, kann der Regierungsrat die Sozialhilfe für die Leistung der Inkassohilfe bzw. Vorschüsse für zuständig erklären.
4. Der Regierungsrat kann im Kanton tätige private oder öffentlich-rechtliche Organisationen ermächtigen, Inkassohilfe und Vorschüsse zu gewähren. Die ermächtigten Organisationen stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements. In Beschwerdefällen ist es erste Instanz.
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
1. Das behördliche Einschreiten zum Schutze der Kinder und zur Unterstützung der elterlichen Sorge wird durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) geregelt.
1. Die Aufnahme von Pflegekindern sowie das Führen von Hüteplätzen bedürfen einer Bewilligung.
2. Personen und Institutionen, die Kinder zur Pflege oder zum Hüten aufnehmen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Pflege oder das Hüten dem Wohle des Kindes dient.
3. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.
1. Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben
1. bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
2. bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstandsamt.
2. Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden
3. durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt;
4. durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.
1. Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung, ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses Vermögens.
1. Für das Inventar des Kindesvermögens finden die Bestimmungen von Art. 405 Abs. 2 bis 4 ZGB entsprechende Anwendung.
2. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge hat das Inventar mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit und mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu versehen.
3. Ist das eingereichte Inventar nicht amtlich aufgenommen worden, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie an seiner Vollständigkeit zweifelt, die Inventaraufnahme durch die Zivilgerichtsschreiberei oder eine Notarin bzw. einen Notaren auf Kosten des Kindesvermögens anordnen, und, wenn sich eine grobe Unrichtigkeit des eingereichten Inventars ergibt, der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten auferlegen.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese verwarnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.
2. Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.
1. Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die erforderlichen Schutzmassregeln.
1. Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.
1. Für die Anordnung der Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.
1. Öffentliche letztwillige Verfügungen hat der instrumentierende Notar in sein Testamentsprotokoll einzutragen oder eintragen zu lassen; die Originalurkunde hat er, wenn der Erblasser in derselben nicht anders verfügt, entweder selber in Verwahrung zu nehmen oder gegen Hinterlagsschein dem Erbschaftsamt verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen einem Notar oder dem Erbschaftsamt gegen Hinterlagsschein zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notare sind berechtigt, Verfügungen, die ihnen übergeben werden, verschlossen beim Erbschaftsamt zu hinterlegen.
1. Bei letztwilligen mündlichen Verfügungen sind für die Entgegennahme der Niederlegung und der bezüglichen Erklärungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes oder ihre Vertretung zuständig.
2. Für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsbehörde (ZGB 507 Abs. 2) ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident zuständig.
1. Bei der Errichtung von Erbverträgen findet § 127 des Einführungsgesetzes entsprechende Anwendung.
1. Für die Aufnahme des öffentlichen Inventars bei Vermögensübertragungen unter Lebenden aus Erbvertrag ist das Erbschaftsamt zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.
1. Die Sicherheit, welche Erben und Bedachte eines Verschollenerklärten vor der Auslieferung seines Nachlasses für den Fall zu leisten haben, dass sie das Vermögen an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst herausgeben müssen, ist der Zivilgerichtskasse zu bestellen. Anstände über die Höhe, das Mittel, die Dauer und die Rückgabe der Kaution entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
2. Für die in ZGB 548 Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen ist ebenfalls eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu verlangen, wo dieselbe zulässig ist.
1. Für die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.
2. Das Zivilstandsamt teilt dem Erbschaftsamt täglich die Todesfälle von Kantonseinwohnern mit.
1. Die Sieglung der Erbschaft kann von dem Vorsteher des Erbschaftsamtes von Amts wegen oder auf Begehren eines Erben angeordnet werden, wenn ein begründetes Interesse an dieser Massregel vorliegt.
1. In allen Todesfällen erfolgt von Amts wegen Inventaraufnahme durch einen Inventurbeamten des Erbschaftsamtes.
2. Mit Genehmigung des Finanzdepartements können die Erben an Stelle des Erbschaftsamtes einen Notar mit der Inventur betrauen. Ein solches Begehren ist binnen Wochenfrist nach dem Todesfalle mit der Erklärung des bezeichneten Notars, dass er den Auftrag annimmt, dem Erbschaftsamte schriftlich einzureichen. Das Erbschaftsamt übermittelt das Gesuch mit einer Vernehmlassung dem Finanzdepartement zur Entscheidung. Der Notar steht unter Kontrolle des Erbschaftsamtes.
3. Der inventierende Beamte oder Notar ist befugt, Hilfspersonal und Sachverständige beizuziehen.
1. Auf Aufforderung des inventierenden Beamten oder Notars sind alle Personen, welche über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können oder Vermögensstücke desselben in Händen haben, zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet, insbesondere: die Erben; die Hausgenossen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten; Personen, welche Vermögensstücke des Verstorbenen verwalten oder innehaben.
1. Das Inventar enthält ein Verzeichnis der einzelnen Vermögensstücke und der einzelnen Schulden des Erblassers; die Vermögensstücke sind mit Schätzung zu versehen. Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung mit den Steuerbehörden und den Erben gesucht werden. Bei Liegenschaften ist eine genaue Beschreibung und, falls sie im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, die Parzellennummer, die Strassenlage, der Flächeninhalt und die Brandversicherungssumme anzugeben. Bei Wertpapieren sind ausser der genauen Beschreibung (Titelnummer, Zinshöhe, Zinsverfalltag, Kündigungs- oder Rückzahlungstermin, Sicherheiten usw.) der Nominal- und der Kurswert anzugeben. In Inventurfällen, die nicht vom ZGB selber (ZGB 490, 553, 580) vorgeschrieben sind, kann durch Verordnung des Regierungsrates eine abgekürzte oder zusammenfassende Beschreibung und Schätzung der Inventurobjekte angeordnet oder zulässig erklärt werden, insbesondere bei Fahrnisgegenständen eine Zählung und Schätzung nach Kategorien.
2. Im Inventar ist anzugeben, ob Ehe-, Vermögensverträge oder letztwillige Verfügungen vorhanden sind.
3. Der inventierende Beamte oder Notar hat das Inventar zu unterzeichnen.
4. Wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, soll mit der Inventaraufnahme bis zum Ablauf von drei Tagen seit dem Todesfall zugewartet werden.
1. Das Erbschaftsamt kann die Erbschaftsverwaltung entweder selber vornehmen oder andere geeignete Personen, sei es unbeteiligte Vertrauenspersonen (z. B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige), sei es auch Beteiligte, unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2. Beschwerden gegen Massregeln des vom Erbschaftsamt betrauten Erbschaftsverwalters sind binnen zehn Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich beim Vorsteher des Erbschaftsamtes anzubringen. Gegen Unterlassungen ist jederzeit Beschwerde zulässig.
3. Unbekannte Erben sind zweimal im Kantonsblatt aufzurufen, sich zu melden; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
1. Letztwillige Verfügungen, die nicht schon beim Erbschaftsamt hinterlegt sind, sind ihm nach dem Tode des Erblassers unverweilt einzuliefern.
2. Die letztwilligen Verfügungen eröffnet der Vorsteher des Erbschaftsamtes, sofern die Erbfolge im Kanton eröffnet wird. Sie bleiben im Original beim Erbschaftsamte verwahrt.
3. An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die wörtliche oder auszugsweise Mitteilung des sie angehenden Inhalts der eröffneten Verfügung durch zweimalige Veröffentlichung im Kantonsblatt; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
1. Die Ausschlagung ist beim Erbschaftsamt zu erklären. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist die Protokollaufnahme vom Erklärenden zu unterzeichnen.
1. Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.
1. Das öffentliche Inventar ist beim Erbschaftsamt zu verlangen; dasselbe hat das zur Sicherung und Verwaltung der Aktiven Erforderliche vorzukehren.
2. Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
1. Gestattet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben und verlangt infolgedessen ein Miterbe Sicherstellung, so ist hiefür ohne Rücksicht auf den Streitwert eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
1. Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.
1. Streitigkeiten über die dem Gläubiger oder Vermächtnisnehmer zu leistende Sicherheit und darüber, ob ein Gläubiger oder Vermächtnisnehmer berechtigt sei, die amtliche Liquidation zu verlangen, entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
1. Zuständige Behörde für die amtliche Liquidation ist das Erbschaftsamt. Es kann die Liquidation entweder selbst vornehmen oder geeignete Vertrauenspersonen (z.B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige) unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2. Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
3. Für Beschwerden gegen Massnahmen des vom Erbschaftsamt ernannten Liquidators ist § 139 Abs. 2 des Einführungsgesetzes anwendbar.
1. Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
1. Auf Begehren eines Miterben kann der Vorsteher des Erbschaftsamtes für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.
1. Massregeln nach ZGB 604 Abs. 2 und 3 trifft die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
1. Das Erbschaftsamt hat ausser in den in ZGB 609 vorgesehenen Fällen an Stelle der nachgenannten Erben bei der Teilung mitzuwirken
1. wenn einer der Erben nicht handlungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;
2. wenn einer der Erben, ohne einen Vermögensverwalter bestellt zu haben, unbekannt abwesend ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;
3. wenn einer der Erben die Mitwirkung verlangt.
2. Auf Verlangen der Erben hat das Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen. Mit Zustimmung der Erben kann das Erbschaftsamt die Besorgung einer Notarin oder einem Notar übertragen.
1. Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.
2. Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.
1. Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt es in das Eigentum des Kantons.
1. Die Grundbucheintragung infolge ausserordentlicher Ersitzung erfolgt aufgrund eines Urteils des Zivilgerichts.
2. Die vorgängige öffentliche Auskündung hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen.
1. Für die Aneignung herrenlosen Landes im Sinn von ZGB 664 sowie für die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen werden die kantonalen Gebräuche und Vorschriften vorbehalten.
1. Das Bergbauregal steht dem Kanton zu. Es umfasst alle in der Erde befindlichen nutzbaren metallischen Erze, Salze, Solen, Mineralwasser, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Stein-, Braun-, Schieferkohle, Erdöle und die Erdwärme, dagegen nicht Baumaterialien, Steine, Sand, Lehm, Salpeter, in der Landwirtschaft zu verwertende Erden und diejenige Erdwärme, die durch kürzere Erdsonden, die zur Gewinnung von Erdwärme für den Eigengebrauch dienen, gewonnen wird.
2. Der Kanton allein ist berechtigt, die dem Bergbauregal unterstellten nutzbaren Stoffe aufzusuchen und auf eigene Rechnung auszubeuten oder dieses Regal konzessionsweise an Dritte zu übertragen. Er kann zu diesem Zwecke im Expropriationswege die erforderliche Abtretung von Grund und Boden verlangen.
3. Die Erteilung der Konzession zu Schürf- und Bohrungsarbeiten steht dem Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung des Regals dem Grossen Rate zu.
1. Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.
2. Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendigen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in Anspruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn er die Gefahr eines Erdrutsches dartut.
1. Bei Giebellichtern, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. September 1881 stammen und sich in der Scheidemauer zwischen Gebäuden oder in der dem Nachbar zugekehrten Seite eines, sei es frei auf der nachbarlichen Grenze, sei es weniger als 2 m von derselben entfernt, errichteten Gebäudes befinden, hat der Nachbar jederzeit das Recht, Vergitterung durch ein festes Drahtgitter und überdies durch eiserne senkrechte Stäbe, die je 15 cm von Mitte zu Mitte abstehen, sowie, nach Erfordernis der Grösse der Fenster, durch eiserne Querstäbe zu verlangen. Auch ist er berechtigt, durch eine Baute die Giebellichter völlig zuzudecken.
1. Solange in einer hintern Fassade Fenster bestehen, die vor Inkrafttreten des Hochbautengesetzes vom Jahr 1864 angebracht wurden, darf der Nachbar gegen den Willen des Eigentümers jenes Gebäudes nur in einer Entfernung von mindestens 2 m von jener Hinterfassade bauen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mauer der Hinterfassade eine gemeinschaftliche ist oder nicht. Doch gilt als hintere Fassade hier nur die Seite eines Hauses, welche mit der Strassenfassade durch denselben Giebel und First verbunden ist, nicht die hintere Seite eines durch einen Hof vom Vorderhause getrennten Hinterhauses.
1. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich benützten Grundstücks ist berechtigt, von seinem Nachbar die Entfernung aller Bäume zu verlangen, deren Abstand, von der Grenze bis zur Mitte des Stammes gemessen, nicht wenigstens 2 m beträgt. Die an Mauern bis zu deren Höhe gezogenen Spalierbäume sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
1. Das Streck- oder Tretrecht, wonach beim Pflügen auf der Langseite des Ackers der Nachbaracker mit dem einen Tier des Gespannes darf befahren und an der Schmalseite das Gespann auf dem Nachbaracker darf gewendet werden, soll für landwirtschaftlich benützte, nicht bepflanzte und nicht mit hohem Gras bewachsene Grundstücke auf offenem Feld auch ferner gelten, sofern es ohne übermässige Schädigung des Nachbarn kann ausgeübt werden, darf aber keinesfalls weiter als 3,50 m reichen. Für verursachten Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
1. Der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft im offenen Feld hat seine Liegenschaft einzufriedigen, wenn es zum Schutze der benachbarten Kulturen nötig ist.
2. Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, müssen Einfriedungen an Feldwegen mindestens 2,5 m von der Mitte (Axe) des Weges entfernt bleiben.
1. Die Beschränkung des Grundeigentums durch die kantonalen Erlasse über Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, Forst- und Strassenwesen usw. bleiben vorbehalten.
2. Für die Verbindungen von neu geschaffenen Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsrechts.
1. Feldwege sind wenigstens 2,5 m und höchstens 3,5 m breit anzulegen. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zur Wegmitte einhalten.
2. Können sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen, werden die nötigen Entscheide auf Antrag der Mehrheit, der zugleich mehr als die Hälfte des Bodens gehört, im Umlegungsverfahren getroffen.
3. Sind nur Entschädigungen umstritten, entscheidet die Expropriationskommission.
4. Die Beteiligten tragen sämtliche Kosten.
1. Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes sind auf die Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern (Äcker, Wiesen, Pflanzland und Rebstücke) mit folgenden Abweichungen entsprechend anwendbar
2. Wird die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Gütern vom Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, oder von einem Sechstel der beteiligten Grundeigentümer oder von Grundeigentümern, die zusammen wenigstens einen Sechstel der in Betracht fallenden Bodenfläche besitzen, beantragt, so hat der Gemeindepräsident die beteiligten Grundeigentümer zu einer frühestens acht Tage nach Absendung der schriftlichen Einladung anberaumten Versammlung einzuladen und ihnen den gestellten Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Auf Begehren von mindestens einem Viertel der Beteiligten ist die Schlussabstimmung auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Bei der Schlussabstimmung werden die Nichterschienenen als zustimmend gezählt. Das Protokoll über die Abstimmung ist dem Antrag der Versammlung an den Gemeinderat beizulegen; bei ihm kann auch binnen fünf Tagen nach dem Abstimmungstag wegen Formwidrigkeiten bei der Einberufung und Abstimmung schriftlich Einsprache erhoben werden.
3. Über Waldzusammenlegungen entscheidet der Regierungsrat nach der Gesetzgebung über die Forstpolizei.
4. Von der Übernahme einer neuen Parzelle sind die Grundeigentümer ausgeschlossen, die bei der Verteilung ein Stück unter fünf Aren erhalten würden. Für Reben und Pflanzland beträgt das Mindestmass 1½Aren und für Waldgrundstücke 18 Aren.
1. Für das Umlegungsverfahren zur Herbeiführung einer günstigeren Parzelleneinteilung in bebauten oder unbebauten Gebieten gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes.
1. Die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem dauernd rutschungsgefährdeten Gebiet ist auf Anmeldung des zuständigen Departementes im Grundbuch anzumerken und den Grundeigentümern geeignet mitzuteilen.
2. Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Landumlegung und die Grenzregulierung sind für die Durchführung notwendiger Grenzbereinigungen sinngemäss anzuwenden.
1. Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder andern Unternehmungen des allgemeinen Wohls sind die Grundsätze und das Verfahren des kantonalen Enteignungsrechts massgebend.
1. Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters wird durch ein vom Zivilgericht zu erlassendes Reglement geordnet.
1. Die Entgegennahme von Fundanzeigen obliegt in den Landgemeinden den Polizeiposten, in der Stadt dem Fundbüro des zuständigen Departements.
2. Wer eine verlorene Sache anderswo als in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet (ZGB 720 Abs. 3), ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet, den Fundgegenstand auf Kosten des Eigentümers beim Fundbüro des zuständigen Departements zu hinterlegen.
3 ...
4. Die Bewilligung zur Versteigerung von Fundgegenständen ist beim zuständigen Departementsvorsteher oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungseinheit nachzusuchen.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie die Gebühren auf dem Verordnungswege.
1. Ohne Eintragung im Grundbuch sind öffentlich-rechtliche Grundlasten die Ansprüche auf
1. die Prämien und die Schatzungsgebühren der kantonalen Gebäudeversicherung;
2. Die Kosten von Landumlegungen und von Grenzregulierungen;
3. Erschliessungsbeiträge und Mehrwertabgaben der Grundeigentümer;
4. die Kosten des Anschlusses einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungsnetze und an die Kanalisation;
5. die Kosten der amtlichen Vermessung für die Vermessung und Nachführung der Pläne sowie für die Vermarkung der Liegenschaften;
6. die Kosten der von den zuständigen Behörden angeordneten Ersatzvornahmen von Handlungen, zu denen das Grundeigentum verpflichtet;
7. Ersatzabgaben und Kosten für Ersatzvornahmen gemäss Baumschutzgesetz;
8. Abgaben nach Überschreitung der Jahresfahrtenzahl unter einem Fahrtenmodell.
2. Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten. Sie gehen den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor.
3. Bei Stundung, Zahlungsverzug oder aufgrund besonderer Vorschrift sind die Grundlasten im Grundbuch anzumerken. Bei fehlender Anmerkung erlischt der Anspruch, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.
1. Nicht verpfändet werden dürfen diejenigen Grundstücke des Staates, der Einwohner- und der Bürgergemeinden, welche den Zwecken dieser Körperschaften unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert dienen, sei es, dass sie kraft besonderer Widmung der zuständigen Behörde zur allgemeinen und unentgeltlichen Benützung offenstehen (Sachen im Gemeingebrauch), sei es, dass sie ohne Gemeingebrauch dem öffentlichen Dienst als Verwaltungsvermögen direkt gewidmet und nicht als Finanzvermögen ausschliesslich oder vorwiegend zur Beschaffung der Geldbedürfnisse jener Körperschaften bestimmt sind.
1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828-830) ist nicht zulässig.
1. Fällt die Vollmacht einer bei Errichtung eines Schuldbriefs bestellten bevollmächtigten Person dahin, so trifft, wenn sich die Parteien nicht einigen, auf Gesuch hin eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter die nötigen Anordnungen.
2. Die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident kann bis zum Zeitpunkt, wo sich die Parteien über die Bestellung einer neuen Vertretung oder Aufhebung der Vertretung geeinigt haben, eine bevollmächtigte Person ernennen. Bei Emission von Titeln in grösseren Beträgen kann die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident die Einberufung einer Generalversammlung gerichtlich anordnen.
1. Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegungen des Pfandschuldners bei unbekanntem oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Kasse des Zivilgerichts.
2. Der Kassier darf Hinterlegungen nur aufgrund der Spezialbewilligung eines Zivilgerichtspräsidenten entgegennehmen.
1. Zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften, Viehverpfändungen ohne Besitzübertragung abzuschliessen, ist der Regierungsrat zuständig.
2. Das Viehverpfändungsprotokoll wird für den ganzen Kanton vom Betreibungsamt geführt; nötigenfalls kann der Kantonstierarzt beigezogen werden. Aufsichtsinstanz ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
1. Der Regierungsrat kann Vorschriften über das Pfandleihgewerbe erlassen
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt
1 im Verordnungswege vorzuschreiben, dass die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden;
2 besondere Vorschriften über die Eintragungen der dem kantonalen Rechte unterstellten dinglichen Rechte an Grundstücken aufzustellen.
1. Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis mit Sitz in Basel.
1. Der Regierungsrat bestimmt die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit.
2. Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen und regelt die Grundbuchgebühren.
3. Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV- Grundbuch) geführt.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG).
1. Die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.
2. Bei der Beaufsichtigung der für die Grundbuchverwaltung zuständigen Verwaltungseinheiten wirkt die Grundbuchkommission mit. Die Grundbuchkommission besteht aus drei Mitgliedern, welche auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens ein Mitglied sollte zur Ausübung des Notariats in Basel-Stadt zugelassen sein.
1. Beschwerden gegen Verfügungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung dem zuständigen Departement einzureichen.
2. Gegen einen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.
1. Für die Anmerkung der Bauverbote und anderer öffentlichrechtlicher Beschränkungen gelten die Vorschriften des Bundesrechts sowie der Spezialgesetze und Verordnungen.
1. Für die Anordnung des gemäss Bundesrecht vorgesehenen Bereinigungsverfahrens ist die für die Grundbuchführung zuständige Verwaltungseinheit zuständig.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
1. Beruht die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags auf einem Versehen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Grundbuchamts, und muss die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter dafür um gerichtliche Bewilligung nachsuchen, so ist ohne Rücksicht auf den Streitwert die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident zuständig.
1. Alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen, verjähren durch Ablauf von zehn Jahren.
2. Für die Verjährung werden die Vorschriften von Art. 127f. des Obligationenrechts anwendbar erklärt.
1. Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke einschliesslich der Forderungen für Wirtszeche ist nur bis auf den Betrag von zehn Franken Recht zu halten.
1. Der Regierungsrat kann Vorschriften über den gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenständen, Altmetallen und Metallabfällen (Trödelgewerbe) erlassen.
2. Er kann den Betrieb eines Trödelgewerbes namentlich einer Melde- und Buchführungspflicht unterstellen und Geschäfte mit Minderjährigen untersagen.
1. Als ortsüblicher Termin, auf welchen die Miete oder Pacht der in den Art. 266b-d und 296 Abs. 2 des Obligationenrechts genannten unbeweglichen Sachen gekündigt werden kann, gilt jeweils der letzte Tag eines Monats, ausgenommen der 31. Dezember.
2. Als letzte Frist für die Räumung gilt der Vormittag, als letzte Frist für den Bezug gilt der Nachmittag des dritten Tages des nachfolgenden Monats; hierbei fallen Sonntage und Festtage nicht in Betracht.
1. Zuständige Behörde für die Genehmigung von Formularen für Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d Abs. 1 des Obligationenrechts sowie für Kündigungen ist der Schreiber oder die Schreiberin der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
2. Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.
3. Das kantonale Statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt dieser Wert gegenüber dem Vorjahr neu unter 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt dieser Wert neu über 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht auf. Eine Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November desselben Jahres.
1. Der Regierungsrat ist zuständig, Normalarbeitsverträge aufzustellen und Lagerhaltern die Ausgabe von Warenpapieren zu bewilligen.
1. Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Art. 406c Abs. 1 des Obligationenrechts ist das vom Regierungsrat zu bezeichnende Departement.
1. Für die staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und für die Genehmigung der Bestimmungen ihrer Hausordnung über ihre Leistungen an die Pfründer ist der Regierungsrat zuständig.
1. Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Aufsicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob.
1. Eine Frau, die zufolge Heirat unter bisherigem Recht ein baselstädtisches Gemeindebürgerrecht verloren hat, kann bis zum 31. Dezember 1988 gegenüber dem Zivilstandsamt Basel-Stadt erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.
1. Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht unter der elterlichen Gewalt stehen, bei dessen Inkrafttreten unter Vormundschaft, so ist diese spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, durch elterliche Gewalt zu ersetzen.
1. Für Kindesannahmen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des ZGB, d. h. vor dem 1. April 1973 ausgesprochen worden sind, gelten die §§ 43 (in der Fassung vom 13. April 1944) und 44 (in der Fassung vom 27. April 1911) sinngemäss weiter.
2. Die Ermächtigung zur Aufhebung der Kindesannahme wird vom Departement, das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnet worden ist, nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen erteilt.
3. Für das Verfahren gilt im Übrigen § 43 in der Fassung vom 8. Februar 1973.
1. Begehren um Unterstellung einer nach dem bisherigen Recht ausgesprochenen Kindesannahme einer unmündigen Person unter die neuen Bestimmungen sind bis zum 31. März 1978 dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse und Wohnsitz der Adoptiveltern und des Adoptivkindes.
2. Das Departement erlässt, nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen, die entsprechende Verfügung. Für das Verfahren gilt § 43 subsidiär.
1. Für die Adoption gemäss Art. 12c des Schlusstitels zum Schweizerischen ZGB gilt § 43.
2. Solche Gesuche sind bis zum 31. März 1978 einzureichen.
1. Die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Bevormundungen sind spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre mit dem neuen Recht in Einklang zu bringen.
2. Bevormundungen, die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht zulässig sein würden, sind bis spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, aufzuheben.
1. Die erbrechtlichen Wirkungen des Todes eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erblassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den Erbgang als auf die Erben, auf den überlebenden Ehegatten jedoch, soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur, sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehevertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des andern Ehegatten festgesetzt hat.
1. Eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechts wird gesetzlich nicht angeordnet.
1. Die unter der Herrschaft des baselstädtischen Rechts errichteten grundversicherten Obligationen unterliegen vom 1. Januar 1912 an den Grundsätzen des neuen Rechts über die Grundpfandverschreibung.
1. Das beim Inkrafttreten des ZGB vorhandene kantonale Grundbuch wird unter möglichster Anpassung an die Formvorschriften des neuen Rechts weitergeführt. Die völlige Durchführung der neuen Bestimmungen kann durch den Regierungsrat im Verordnungswege verfügt werden.
2. Das bisherige Lagerbuch wird zum Hauptbuch; die Liegenschaftsbeschreibungen werden im Hauptbuchblatt aufgenommen. Neben den aufbewahrten Belegen wird das Grundprotokoll wie bisher weitergeführt und kann auch als Urkundenprotokoll benützt werden; in dasselbe werden unter anderem die Zessionen aufgenommen. Das bisherige Personenregister wird zum Eigentümerverzeichnis.
3. Erforderlichenfalls erlässt der Regierungsrat die näheren Ausführungsbestimmungen im Verordnungswege.
1. Die roten Einträge des bisherigen Grundbuchrechts bleiben einstweilen in bisheriger Weise bestehen. Allfällige durch das neue Recht erforderte Änderungen werden im Verordnungswege festgesetzt. Für neue Überbauten gemäss ZGB 674 werden die kantonalen Bau-, Feuer- und Sanitätspolizeivorschriften vorbehalten.
1. Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften sind, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen, ausschliesslich die Notare zuständig.
2. Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ist auch der Handelsregisterführer oder einer seiner Substituten zuständig.
3. Für die Beurkundung von Rechtsänderungen, die infolge Erbgangs eingetreten sind, ist auch der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig, wenn das Erbschaftsamt die Erbschaft liquidiert oder geteilt hat.
4. Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind zuständig: Die Notare, das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie die Gemeindekanzleien von Riehen und Bettingen; für die Unterschrift der Einwohner einer Landgemeinde des Kantons Basel- Stadt auch der Präsident dieser Einwohnergemeinde oder der Gemeindeschreiber; endlich für im Handelsregister eingetragene Personen auch der Handelsregisterführer oder dessen Substituten bezüglich der im Handelsregister eingetragenen Unterschriften.
5. Für die Beurkundung eines Vorsorgeauftrages gemäss Art. 360 f. ZGB sind ebenfalls die Vorsitzenden der Spruchkammern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.
1. Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden alle mit dem ZGB und diesem Einführungsgesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht deren fortdauernde Geltung durch die eidgenössischen und kantonalen Einführungs- und Übergangsbestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist.
2. Insbesondere werden vollständig aufgehoben
1. Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche.
1. Notariatsgesetz.
1. Dieses Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 1912, soweit seine Bestimmungen nicht ihrem Inhalt nach von einem frühern Zeitpunkt an durchgeführt werden müssen.
1. Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach erfolgter Genehmigung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.