190.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Kirchengesetz
§ 2 Verordnung zum Kirchengesetz
1. An die Erhaltung der in § 1 aufgeführten Kirchengebäude richtet der Kanton Beiträge gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 aus.