Kanton Basel-Stadt 190.110
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Folgende Kirchengebäude werden im Sinne von § 11 des Kirchengesetzes als geschichtliche Kunstdenkmäler bezeichnet, an deren Erhaltung aus Staats- und Gemeindemitteln Beiträge ausgerichtet werden können
a) Kirchen der Evangelisch-reformierten Kirche
- Münster mit Kreuzgängen und Pfalz
- St. Alban mit altem Gottesacker
- Dorfkirche Kleinhüningen
- Dorfkirche Riehen
- Elisabethenkirche
- St. Jakobskirche
- Johanneskirche
- Leonhardskirche
- Martinskirche
- Matthäuskirche
- Pauluskirche
- Peterskirche
- Theodorskirche
- Thomaskirche
- Zwinglihaus
b) Kirchen der Römisch-Katholischen Kirche
- Allerheiligenkirche
- St. Antoniuskirche
- St. Franziskuskirche Riehen
- Heiliggeistkirche
- St. Johannes-Bosco-Kirche
- St. Josephskirche
- St. Marienkirche
c) Kirche der Christkatholischen Kirche
- Predigerkirche
d) Gebäude der Israelitischen Gemeinde
- Synagoge
- Kleine Synagoge
1. An die Erhaltung der in § 1 aufgeführten Kirchengebäude richtet der Kanton Beiträge gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 aus.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.