Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
190.110 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 190.110

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Folgende Kirchengebäude werden im Sinne von § 11 des Kirchengesetzes als geschichtliche Kunstdenkmäler bezeichnet, an deren Erhaltung aus Staats- und Gemeindemitteln Beiträge ausgerichtet werden können

a) Kirchen der Evangelisch-reformierten Kirche

- Münster mit Kreuzgängen und Pfalz

- St. Alban mit altem Gottesacker

- Dorfkirche Kleinhüningen

- Dorfkirche Riehen

- Elisabethenkirche

- St. Jakobskirche

- Johanneskirche

- Leonhardskirche

- Martinskirche

- Matthäuskirche

- Pauluskirche

- Peterskirche

- Theodorskirche

- Thomaskirche

- Zwinglihaus

b) Kirchen der Römisch-Katholischen Kirche

- Allerheiligenkirche

- St. Antoniuskirche

- St. Franziskuskirche Riehen

- Heiliggeistkirche

- St. Johannes-Bosco-Kirche

- St. Josephskirche

- St. Marienkirche

c) Kirche der Christkatholischen Kirche

- Predigerkirche

d) Gebäude der Israelitischen Gemeinde

- Synagoge

- Kleine Synagoge

1. An die Erhaltung der in § 1 aufgeführten Kirchengebäude richtet der Kanton Beiträge gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 aus.

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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